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Patientenverfügung

Ursula Weddig
Rechtsanwältin
In einer Patientenverfügung legen Sie vorsorglich schriftlich fest, wie Sie sich eine medizinische Behandlung und Pflege wünschen, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, eigene Entscheidungen zu treffen. Dies kann der Fall sein, wenn Sie nach einer Krankheit, einem Unfall oder am Lebensende ins Koma fallen und nicht mehr kommunizieren können.
In einer Patientenverfügung können Sie auch angeben, wann medizinische Maßnahmen aufgehoben werden sollen. Dabei kann es sich zum Beispiel um künstliche Ernährung, Beatmung oder auch eine Operation handeln.
Jeder Erwachsene kann ein Testament verfassen. Es muss handschriftlich unterschrieben werden. Anstelle einer Unterschrift genügt ein handschriftliches Zeichen. Dies muss jedoch notariell beglaubigt werden. Handschriftliche Unterschriften bedürfen keiner Beglaubigung.
Ärzte können Sie nur behandeln, wenn Sie damit einverstanden sind. Sollten Sie jedoch nicht in der Lage sein, Ihre Einwilligung zu erteilen, kann dies eine andere befugte Person, beispielsweise ein Familienmitglied oder ein Erziehungsberechtigter, tun.
Der Zweck einer Patientenverfügung besteht darin, die Entscheidungen von Angehörigen und Betreuern zu erleichtern:
Sobald Sie festgelegt haben, wie Sie behandelt werden möchten, und wann Sie nicht mehr behandelt werden möchten, können Ihre Angehörigen Ihre Wünsche überprüfen und in Ihrem Namen Entscheidungen treffen.
Eine Patientenverfügung ist für alle Beteiligten bindend – also für Ärzte, Pflegekräfte, Betreuer, Bevollmächtigte, Angehörige und auch die Gerichte. Im Zweifel kann das Gericht als neutrale Instanz entscheiden.
Sie sollten Ihr Testament außerdem regelmäßig überprüfen und anpassen, wenn sich Ihre Wünsche geändert haben. Schließlich können sich die Vorstellungen über das Ende von Leben und Tod im Laufe der Zeit ändern.
Eine Patientenverfügung muss unter anderem den eigenen Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum, die Adresse, das Datum und die Unterschrift enthalten.
Es ist wichtig, die Situationen, in denen es beabsichtigt ist, genau zu beschreiben. Darüber hinaus sind auch in diesen Situationen erwünschte oder verweigerte medizinische Maßnahmen zu erwähnen, wie etwa künstliche Ernährung oder Sterbebeatmung.
Wenn eine medizinische Situation auftritt, die nicht in der Verordnung beschrieben ist, muss die autorisierte Person oder der Betreuer entscheiden.
Neben der Beschreibung der Situation und den gewünschten Maßnahmen können Sie in Ihrem Testament auch kurz Ihre Werte, Ihre Einstellung zu Leben und Tod sowie Ihre religiösen Überzeugungen festhalten. Dies kann Ärzten, Betreuern und Bevollmächtigten wichtige Hinweise geben und ihnen helfen, in Ihrem Namen zu handeln, wenn bestimmte Entscheidungen getroffen werden müssen.
Eine Patientenverfügung ist unbegrenzt gültig. Sie können diese jedoch jederzeit formlos ändern oder widerrufen, sofern Sie dem zustimmen. Dies kann auch mündlich erfolgen, sollte aber je nach Umfang vor Augenzeugen erfolgen und nach Möglichkeit von der verantwortlichen Person schriftlich festgehalten werden. .
Der Arzt sollte sicherstellen, dass die Patientenverfügung mit dem aktuellen Testament übereinstimmt. Deshalb ist es gut, von Zeit zu Zeit mit deinen Seelenverwandten darüber zu sprechen, damit sie dich benachrichtigen können, wenn das Schlimmste passieren könnte. Eine Patientenverfügung sollte so aufbewahrt werden, dass sie für einen Arzt, Bevollmächtigten oder Betreuer schnell und einfach zugänglich ist. Sie können beispielsweise eine Karte in Ihr Portemonnaie stecken und dabei beachten, dass ein Verbot vorliegt und wo es sich befindet. Sie können auch eine Kopie Ihres Testaments an Ihren Angehörigen oder Arzt senden.
Eine Patientenverfügung kann mit einer Vollmacht in das Zentralregister des Bundesnotars eingetragen werden. Das Vormundschaftsgericht kann dort schnell Vertrauenspersonen konsultieren und kontaktieren. Für die Registrierung wird eine einmalige Gebühr erhoben.
Vorsorgevollmacht

Ursula Weddig
Rechtsanwältin
Mit einer Vollmacht können Sie bestimmen, wer Entscheidungen für Sie trifft, wenn Sie dazu nicht mehr selbst in der Lage sind. Dadurch ist sichergestellt, dass jemand, dem Sie vertrauen, auch dann Entscheidungen trifft, wenn eine Situation eintritt, die in Ihrer Patientenverfügung nicht genau beschrieben ist. Ihre Patientenverfügung sollten Sie mit der von Ihnen bevollmächtigten Person besprechen.
Wichtig zu wissen:
Auch bei Angehörigen gibt es keine automatische Vertretung – das heißt, Ihr Ehegatte (Ehe) oder Ihre Kinder benötigen ebenfalls eine Vollmacht, wenn sie für Sie Entscheidungen treffen müssen.
Wenn Sie keinen Anwalt bestellt haben, kann das Vormundschaftsgericht einen Betreuer bestellen, der dann für Sie in allen Fragen der Gesundheitsfürsorge entscheidet.
Ein Testament schreiben

Ursula Weddig
Rechtsanwältin
Wenn Sie sich dafür entscheiden, einen nahestehenden Freund oder eine gemeinnützige Organisation in Ihrem Letzten Willen zu berücksichtigen, müssen Sie dies in einem Testament regeln. Mit einem Testament setzen Sie die gesetzlich geregelte Erbfolge außer Kraft. Es gibt zwei verschiedene Möglichkeiten, dieses Testament aufzusetzen: Sie können Ihren Letzten Willen eigenhändig niederschreiben oder ihn notariell festhalten lassen. Wir raten von einem eigenhändigen Testament ab. Erstellen Sie Ihr Testament gemeinsam mit einem Notar oder einem Rechtsanwalt, der auf Erbrecht
spezialisiert ist, denn nur so können Sie sicher gehen, dass Ihr Testament auch rechtlich Ihrem letzten Willen entspricht
Um sicherzustellen, dass Ihr Letzter Wille so vollzogen wird, wie Sie es sich wünschen, können Sie in Ihrem Testament einen Testamentsvollstrecker benennen. Dieser verwaltet Ihr Erbe. Es ist auch möglich, in ihrem Testament das Nachlassgericht zu bitten, eine geeignete Person einzusetzen
Wenn sich Ihre Lebenssituation oder Ihre Wünsche und Vorstellungen geändert haben, können Sie ein Testament jederzeit widerrufen oder anpassen.
Ein gemeinschaftliches Testament können Sie nur zu Lebzeiten beider Ehegatten mit der Unterschritt beider Ehepartner bzw. Lebenspartner ändern, nach dem Tod des einen Ehegatten nur dann, wenn ein entsprechender Änderungsvorbehalt vereinbart wurde
Der Ehepartner ist nicht in einer Ordnung erfasst, da er nicht mit dem Erblasser verwandt ist. Ihr oder ihm kommt eine besondere Rolle zu:
Sofern es Kinder gibt, erhält der Partner in einer Zugewinngemeinschaft die Hälfte des Erbes. War das Ehepaar kinderlos, gehen drei Viertel des Vermögens in den Besitz des Ehepartners über
Auch wenn Sie mittels eines Testamentes bestimmen können, wer in Ihrem Erbe berücksichtigt werden soll, hat der Gesetzgeber einen Pflichtteil fest gelegt, der auch durch ein Testament nicht außer Kraft gesetzt werden kann:
Ehegatten, Kinder und bei kinderlosen Ehen sogar Eltern des Erblassers haben grundsätzlichen Anspruch auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Die genannten Personen erhalten dann, wenn sie durch das Testament oder den Erbvertrag enterbt sind, einen Zahlungsanspruch in genannter Höhe gegen den eingesetzten Erben
Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind keine gesetzlichen Erben und werden, wenn kein Testament besteht, im Nachlass nicht berücksichtigt.
Existieren kein Ehegatte, kein eingetragener Lebenspartner und keine Verwandte,so erbt der Staat Ihr gesamtes Vermögen
Selbstbestimmt und eigenverantwortlich die eigenen Werte festzulegen und ihnen im Leben Ausdruck zu verleihen, das hat in unserem Dasein einen hohen Wert. Und das sollte es auch über den Tod hinaus haben.
Nehmen Sie sich die Zeit, Ihren Letzten Willen frühzeitig so festzulegen, wie Sie es sich wünschen. Sie selbst können entscheiden, wer Ihr Erbe später einmal antreten soll.
Sie sorgen so für die Menschen, die Ihnen nahestehen und prägen die Welt, in der die nachfolgenden Generationen leben, aktiv mit.
Sie schaffen Klarheit- nicht nur für sich selbst, sondern auch für Ihre Hinterbliebenen. Gleichzeitig übernehmen Sie Verantwortung und beziehen Stellung: Denn wenn Sie kein Testament verfassen und auch keine Erben haben, fließt ihr gesamtes Vermögen an den Staat
Ursula Weddig, Rechtsanwältin
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